Die Tätigkeiten eines Anwalts im Baurecht sind vielfältig und
umfassend.
Um Ihnen jedoch bereits hier die Möglichkeit zu geben, einen
kleinen Einblick in diesen Bereich der juristischen Sachbearbeitung zu erlangen,
haben wir nachfolgende Beispiele zusammengetragen.
Sobald es um Geld geht, sind alle Projekte gleich. Dies betrifft den Tief-
bzw. Hochbau genauso wie ein Klein- oder Großprojekt. Sowohl der kaufmännische
als auch der technische Bereich sind betroffen, wenn der Auftragnehmer Mehrforderungen
hat.
Die technischen Umstände sind darzustellen; dabei sind diese Ausführungen
so vielfältig wie die gestellte Bauaufgabe.
Was die Leistungsänderung
und die Behinderung bzw. die zusätzliche Leistung kostet, muss mittels
kaufmännischer Überlegungen ausgerechnet werden.
Der bei den Berechnungen herauskommende Mehraufwand
in Form eines zusätzlichen €-Betrages
und die Verlängerung der Leistungszeit, muss im Zusatzangebot berücksichtigt
werden. Erfahrungsgemäß wird dem Auftraggeber der Betrag des Zusatzangebotes
zu hoch sein.
Nunmehr beginnt die Diskussion, ob die Leistung nicht ohnehin
schon vom vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.
Der Bauherr will das Zusatzangebot nicht beauftragen bzw. widerspricht der Ausführung nicht
ausdrücklich und schweigt.
Bei der Abrechnung kürzt er dem Auftraggeber
die Rechnung und es kommt zum Streit zwischen den Beteiligten.
Nunmehr wird die Betrachtungsweise um die juristische Dimension erweitert
und der Rechtsanwalt erhält den Auftrag, den Sachverhalt rechtlich zu
prüfen.
Hier kommt es immer wieder zu Verständnisproblemen der beteiligten Fachkreise
Technik / Betriebswirtschaft / Recht.
Für die rechtliche Überprüfung z.B. einer Mehrkostenforderung
muss der Anwalt den Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung unterziehen.
Hierzu wird er für den Sachverhalt bestimmte Annahmen treffen, um diese
juristisch zu würdigen. Auch ein Gerichtsverfahren folgt diesem Prinzip:
Bei einem Beweisverfahren werden Beweise erhoben und vom Gericht gewürdigt.
Die hierbei herausgefilterten „Feststellungen“ werden in der
rechtlichen Begründung beurteilt. Am Ende steht das Urteil.
Gerade die Sachverhaltsermittlung ist jedoch oft die schwierigste Aufgabe
jeder rechtlichen Beurteilung. Dies möchten wir Ihnen an einem Beispiel
verdeutlichen:
Die Techniker und Kaufleute der Baufirma ziehen den Anwalt bei und schildern
ihm die Sachlage. Es ist zu Behinderungen und Erschwernissen gekommen. Mehrere
Bereiche mussten unter anderen zeitlichen Rahmenbedingungen gebaut werden
als kalkuliert. Mehrkosten sind entstanden – hohe Mehrkosten. Der Auftraggeber
verweigert – obwohl er die Leistungsänderungen angeordnet hat – die
Zahlung.
Der Anwalt muss nun das so genannte „Bau-Soll“ ermitteln. Das
ist nichts anderes als das, was der Auftragnehmer dem Auftraggeber vertraglich
schuldet. Hier beginnen die ersten Probleme – oft bestehen schon Meinungsunterschiede
innerhalb der Baufirma, was der Schuldinhalt ist. Das Bau-Soll ist von Bedeutung,
weil nur durch Vergleich des Bau-Solls mit dem Bau-Ist ermittelt werden kann,
was jetzt anders oder unter anderen Bedingungen gebaut wurde als ausgeschrieben
und beauftragt.
In der Folge ermittelt man die Ursache für das Delta zwischen Bau-Soll
und Bau-Ist.
Ist es die behauptete Leistungsänderung oder gibt es doch
eine andere Ursache? Der Anwalt muss das erfragen.
Oft empfinden Techniker
und Kaufleute diese „Nachfragerei“ als Zeitverschwendung.
Die Sachverhaltsermittlung ergibt also, dass keine Leistungsänderung
vorliegt, sondern eine Behinderung.
Diese wurde jedoch – wie sich weiter
herausstellt – nicht vertragskonform beim Auftraggeber angemeldet.
Ein weiteres Risiko in einem Bauprozess.
Der Anwalt schlägt eine Lösung über das Irrtumsrecht vor:
Hätte der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss gewusst, dass er mit dem
kalkulierten System nicht weiterkommt, hätte er ein anderes System gewählt
und kalkuliert.
Er befand sich in einem Irrtum. Der wurde vom Auftraggeber
veranlasst, weil die Bodenangaben von ihm stammten.
Der Vertrag könnte in diesem Fall in puncto „Preis für Spundwandherstellung“ wegen
Irrtums angepasst werden – mit fast demselben Ergebnis wie die Berechnung über
die Leistungsänderung.
Die Irrtumsanfechtung muss jedoch innerhalb drei
Jahren ab Vertragsabschluss – nötigenfalls gerichtlich – durchgesetzt
werden. Es ist also in zeitlicher Hinsicht Vorsicht geboten.
Bei der entsprechenden Erarbeitung des Sachverhaltes benötigt der Anwalt
die Hilfe des Mandanten.
Gerade weil der Techniker technisch funktions- und
lösungsorientiert denkt und der Kaufmann anhand der Angaben des Technikers
eine Kostenkalkulation vornimmt, sind die einzelnen Sichtweisen auf einen
bestimmten Bereich gemünzt und erfassen daher nicht das für den
Mandanten wichtige Problem. Dementsprechend wird der Jurist folgende Fragen
stellen:
Schließlich hat der Anwalt einzig und allein Interesse daran, was sich tatsächlich ereignet hat und unter welche vertraglichen und gesetzlichen Kategorien sich das Geschehene zugunsten des Mandanten einordnen lässt. Der Sachverhalt ist entscheidend. Und dafür braucht der Anwalt die Antworten aller Beteiligten.
Bitte beachten Sie, dass jeder Fall seine eigenen Besonderheiten aufweist. Eine speziell auf Sie und Ihren Sachverhalt zugeschnittene Vorgehensweise kann daher nur in einem persönlichen Beratungsgespräch, für welches wir Ihnen telefonisch und persönlich gerne zur Verfügung stehen, erfolgen.