Ist die Klausel im Arbeitsvertrag, die die Rückzahlung von Weiterbildungskosten regeln soll, nicht hinreichend klar und verständlich, hat der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz der Weiterbildungskosten. Die Regelung muss erkennen lassen, welche finanziellen Belastungen – ggf. in welcher Größenordnung – auf den Arbeitnehmer zukommen.