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Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.

Verbraucher können eine Online-Bestellung von Heizöl nun doch widerrufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Bei „Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl“ sei das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht ausgeschlossen, heißt es in dem Urteil des BGH(Az. VIII ZR 249/14). Damit widersprach der BGH unteren Gerichten.

Laut Urteil können Verbraucher überraschend die Bestellung von Heizöl nach den gleichen Regeln stornieren, wie sie etwa für den Kauf von Kleidung oder Elektrogeräten per Telefon oder Internet gelten. Verbraucher können auf Grundlage dieses Urteils Heizölbestellungen jederzeit innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist problemlos widerrufen.

Voraussetzung ist, dass die Ware noch nicht im Tank ist und dass die Verbraucher per Fax, Telefon oder via Internet bestellt haben. Interessant wird ein solcher Widerruf für den Verbraucher, wenn nach der Bestellung die Preise weiter sinken.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:

Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Reiseveranstalter in einer Reisebestätigung davon absehen darf, genaue Uhrzeiten für Hin- und Rückflug anzugeben. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!".