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Ihr Recht in der Karnevalszeit

Im Karneval sieht man häufig auch Polizisten, Gefängnissinsassen und Richter, aber keiner möchte, dass das närrische Treiben tatsächlich vor der Richterbank endet. Daher möchten die RuhrAdvokaten einen kleinen Überblick über Urteile geben, die insbesondere karnevalistische Themen betreffen.

Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval sind nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln (Az.: 532 OWi 183/96) seit Jahrzehnten üblich und müssen akzeptiert werden. Es ist hiernach auch zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt Nachtruhe gibt, .

Wer im Karneval Massenveranstaltungen mit entsprechendem Alkoholkonsum besucht, muss nach dem Oberlandesgericht Köln (Az.: 19 U 7/02) damit rechnen, dass sich auf Fluren und Treppen Getränkereste befinden. Bei einem Sturz hat er dann keine Schadensersatzansprüche.

Nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 475/89) gibt es auch in der Karnevalszeit kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark Feste feiern dürfen.

An Rosenmontag wird in den Karnevalshochburgen in der Regel nicht gearbeitet. Ein Betriebsrat kann jedoch nicht dagegen machen, wenn der Arbeitgeber den freien Tag streicht. Er hat bei dieser Frage kein Mitbestimmungsrecht, urteilte das Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 7 TaBV 77/12).

Bildquelle: © chocolat01 / PIXELIO

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