Im Gegensatz zur Meinung des seit mehr als vier Jahren arbeitsunfähig kranken Mannes bestehe keine besondere Schutzwürdigkeit wegen des Arbeitsunfalls. Das würde den Arbeitgeber bei seiner weiteren Personalplanung unangemessen benachteiligen, ohne das ihn ein Verschulden an dem Unfall treffe.
( Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 191/12)
Quelle: Rheinische Post, 15.06.2013