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E-Mail-Adresse darf in einem Impressum nicht durch ein Online-Kontaktformular ersetzt werden

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 7. mai 2013 entschieden, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bestehende Pflicht zur Angabe der "Adresse der elektronischen Post" die Angabe der E-Mail-Anschrift meint. Diese Pflicht wird weder durch die Angabe einer Telefaxnummer noch durch die Angabe einer Telefonnummer noch durch die Bereitstellung eines - mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden - "Online-Kontaktformulars" erfüllt. Es reicht auch nicht aus Telefon- und Faxnummern anzugeben.

 

Aus der Begründung des Urteils des KG vom 07.05.2013 - 5 U 32/12 

1.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet - in Wortlautkongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 lit c Richtlinie 2000/31/EG - die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift.

2.
Der Gerichtshof der Europäischen Union führt aus “dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, … neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen” (EuGH NJW 2008, 3553, Rn. 40). M.a.W. besteht nach geltendem Recht erst einmal (vor anderen Pflichten) die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Anschrift (siehe auch Brönneke in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, § 5 TMG Rn. 59; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 5 TMG Rn. 40).

3.
Demgegenüber widerstreitet die Auffassung der Beklagten, die Angabe der E-Mail-Anschrift sei beim Anerbieten eines entsprechenden Surrogats entbehrlich, dem geschriebenen Recht. Sie lässt sich auch nicht mit teleologischer Auslegung begründen. Denn jede Auslegung, auch die teleologische, findet ihre Grenze im (natürlichen und eindeutigen) Gesetzeswortlaut. Besagte - hier abgelehnte - Auffassung überschreitet diese Grenze. Ergänzend gilt im Einzelnen noch das Folgende:

4.
Eine Telefaxnummer ist keine E-Mail-Anschrift, mithin keine Adresse der elektronischen Post. Sie ist dieser auch nicht gleichwertig (vgl. auch Brönneke a.a.O. Rn. 59) und bewirkt einen “Medienbruch”. Jeder Internetnutzer kann E-Mails verschicken. Aber nicht jeder Internetnutzer, schon gar nicht, wenn er Verbraucher ist, hat ein Telefaxgerät. Außerdem ist der Telefaxversand in der Regel kostenträchtiger als der E-Mail-Versand und auch zeitaufwändiger. Auch die technische Möglichkeit und die Kenntnis, ein Computer-Fax zu verschicken, hat nicht jeder Internetnutzer, schon gar nicht, wenn er Verbraucher ist.

5.
Eine Telefonnummer ist keine E-Mail-Anschrift, mithin keine Adresse der elektronischen Post. Sie ist dieser auch nicht gleichwertig (vgl. auch Brönneke a.a.O. Rn. 60) und bewirkt einen “Medienbruch”. Das gesprochene Wort ist flüchtig. Man kann es nicht dokumentieren, jedenfalls nicht ohne Weiteres. Die telefonische Kommunikation hinterlässt, auch wenn sie als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann, keine greifbaren Spuren (EuGH NJW 2008, 3553, Rn. 28). Nicht wenige schreiben (und lesen) lieber als dass sie reden (und zuhören). Je nach der Art der angegebenen Telefonnummer kann ein Telefongespräch auch (ggf. sogar in erheblichem Umfang) kostenträchtiger sein als der E-Mail-Versand.

6.
Ein Online-Kontaktformular (von der Beklagten ohnehin erst zeitlich nach der Beanstandung des hier konkret in Rede stehenden Internetauftritts im Nachhinein ins Spiel gebracht) ist ebenfalls keine E-Mail-Anschrift, mithin keine Adresse der elektronischen Post. Es ist dieser auch nicht gleichwertig (ebenso LG Essen MMR 2008, 196), jedenfalls nicht völlig. Der Verbraucher muss sich in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular “zwängen” lassen. So folgt aus dem Vorbringen der Beklagten zu einem von ihr konzipierten Formular beispielsweise, dass der Verbraucher sein Begehren einer bestimmten Rubrik, die die Beklagte neben anderen von ihr jeweils definierten vorgibt, “zuordnen” muss und dass er bei der Texteingabe in der Zeichenanzahl ebenso begrenzt ist wie im Umfang bzw. der Anzahl anhängbarer Dateien. Dies alles stellt den Nutzer schlechter, als wenn er eine E-Mail nach freiem Gutdünken mit beliebiger Zeichenanzahl schreibt, sie mit Anhängen beliebiger Anzahl versieht und in eigener Verantwortung über den von ihm ausgewählten E-Mail-Dienstleister “auf den Weg bringt”. Dagegen hat es der Nutzer nicht in der Hand, auf welchem Weg seine Nachricht im Online-Formular den Nutzer erreicht. Sie ist nach dem Klicken auf “Senden” in der Regel erst einmal “verschwunden”‘ und nur im günstigen Fall taucht häufig allenfalls ein Fenster “Vielen Dank für Ihre Nachricht auf”. Und der Nutzer ist auch nicht einmal - jedenfalls nicht ohne Weiteres - in der Lage, den Absendevorgang nebst vollständigem Inhalt der abgesandten Nachricht selbst sofort zu dokumentieren, wohingegen eine abgeschickte E-Mail selbstverständlich und automatisch als gespeicherte Datei auch im eigenen Herrschaftsbereich “verbleibt” und sofort nach dem Abschicken an einer sinnvollen Stelle archiviert wird oder werden kann. Ob es demgegenüber nach dem Abschicken des Online-Formulars - wie es die Beklagte angibt - dann auch tatsächlich mit einer alsdann automatisch zurück kommenden Bestätigungsmail (einschließlich Wiedergabe des ursprünglich abgesandten Textes) klappt, bleibt für den Verbraucher zunächst einmal ungewiss. Wer sicher gehen will, dass es mit der Dokumentation klappt und diese deshalb von vornherein in die eigenen Hände nimmt, ist in dieser Online-Formular-Variante genötigt, nach Abfassen und vor Absenden des Textes diesen - umständlich - in ein eigenes, zuvor generiertes (z.B. Word-) Dokument zu kopieren, und dies nur, um sicher zu stellen, dass der eigene Text nach dem Absenden nicht irgendwo im “virtuellen Nichts” für immer verloren ist.

Dies alles lässt die Möglichkeit des “freien E-Mail-Versands” auch gegenüber derjenigen des “vorgegebenen Online-Formular-Versands” vorteilhaft erscheinen. Das eine E-Mail-Anschrift ersetzende Online-Formular in der von der Beklagten angeführten Spielart widerstreitet nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes. Es ist für viele Verbraucher auch eine unfreundliche Alternative. Es ist deshalb, soweit es nicht neben der Angabe einer E-Mail-Anschrift zusätzlich vorgehalten wird (dazu EuGH NJW 2008, 3553), abzulehnen (de lege lata).

7.
Die Berufung meint, weil die Beklagte viele Kunden habe, drohten viele E-Mail-Eingänge. Bei den angeführten Zahlen nehme der Bearbeitungsaufwand dann ein grundrechtsrelevantes Ausmaß an (Art. 12, 14 GG). Das überzeugt nicht. Wer viele Kunden hat, geniert auch Umsätze in entsprechender Höhe und kann somit in die Bearbeitung der entsprechenden Kundenresonanz angemessen investieren. Der dadurch entstehende Kostenaufwand lässt sich - wie das wohl bei den meisten Unternehmen in entsprechender Situation gehandhabt werden dürfte - auf die Preise umlegen. Relevante Nachteile im Wettbewerb dürften dadurch nicht entstehen, denn zumindest in der Union unterliegen alle Mitbewerber der Beklagten insoweit den gleichen Regeln. Auch einer - ohnehin ebenfalls für jedermann gleichermaßen bestehenden - “Spam-Gefahr” misst der Senat nicht die Ausmaße zu wie es die Beklagte tut, zumal sich dem mit dem Einsatz - laufend aktualisierter - Filtersoftware auch nachhaltig begegnen lässt. Gewisse - natürlich nicht von der Hand zu weisende - “Belastungen” der Beklagten (wie auch eines jeden anderen Normadressaten) müssen - auch mit Blick auf die in Art. 12, 14 GG vorgesehenen Grundrechtsschranken - hingenommen werden. Denn der mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verbundene Eingriff ist durch die damit verknüpften vernünftigen sachlichen Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert (ausführlicher dazu Brönneke, a.a.O. Rn. 16 und Rn. 2-8).

 Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de

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