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Hausgeld | Der Neue übernimmt die Zeche nicht

Der Bundesgerichtshof hat am 13.09.2013 entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung nicht dazu führt, dass ein Erwerber für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet. Der Gesetzgeber wollte zwar der Wohnungseigentümergemeinschaft einen erleichterten Zugriff auf den Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung gewähren; er wollte aber keine unbekannte private Last für den Erwerber einführen.

In dem zugrunde liegenden Verfahren war der Sohn des Beklagten Eigentümer einer Wohnung, die zu der Anlage der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Im April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er – soweit von Interesse – Hausgelder für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung für 2009 in Höhe von insgesamt rund 1.100 € nicht beglichen. Die Klägerin meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 2010 erwarb der Beklagte die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum wegen der offenen Forderungen ist in den Vorinstanzen sowie mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof erfolglos geblieben.  Ein neues dingliches Recht kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden, weil eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher nicht in das Wohnungseigentum des Beklagten vollstrecken.

 

Urteil des Bundesgerrichtshofs vom 13. September 2013 - V ZR 209/12

 

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes | Bildquelle: Jorma Bork / pixelio.de