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Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehn gewährt werden. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 26.09.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop bestätigt.