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Ein Vermieter von Ferienwohnungen muss in seiner Werbung im Preis für die Wohnungen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung einrechnen. Dies hat der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts unter Hinweis auf die Vorschriften der Preisangabenverordnung entschieden. Das Gericht hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einem Vermieter von Ferienwohnungen untersagt, für Ferienwohnungen mit Mietpreisen zu werben, in die nicht die Kosten für die obligatorische Endreinigung eingerechnet sind.