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Mittels Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 23.04.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Gladbeck bestätigt.