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Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 7. mai 2013 entschieden, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bestehende Pflicht zur Angabe der "Adresse der elektronischen Post" die Angabe der E-Mail-Anschrift meint. Diese Pflicht wird weder durch die Angabe einer Telefaxnummer noch durch die Angabe einer Telefonnummer noch durch die Bereitstellung eines - mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden - "Online-Kontaktformulars" erfüllt. Es reicht auch nicht aus Telefon- und Faxnummern anzugeben.