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Gegen einen u. a. wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig vorbelasteten Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 24.10.2013 entschieden und damit die Rechtsbeschwerde des 27 Jahre alten Betroffenen aus Hannover gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lemgo zurückgewiesen.