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In dem Mietrechtsstreit um den rauchenden Mieter Friedhelm A. entschied das Amtsgericht Düsseldorf am 31.07.2013 zu Gunsten der Vermieterin. Die fristlose Kündigung wurde bestätigt.

Ein Mieter dürfe zwar grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen. Dies sei von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es jedoch nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führe. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter sei insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten vorrangig.