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Der durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs beim Vordermann verursachte Schaden kann bei einem Kettenauffahrunfall hälftig zu teilen sein, wenn der Ablauf der Zusammenstöße der beteiligten Fahrzeuge nicht mehr aufzuklären ist. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.02.2014 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster entschieden.