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Judith Dittmar

Judith Dittmar

Veröffentlicht ein Mitarbeiter eines Krankenhauses unerlaubt Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk, kann dies zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Ob stattdessen eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 11.04.2014 entschieden.

Die Arbeitnehmerin wurde in einem Krankenhaus als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin beschäftigt. Sie betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Arbeitnehmerin veröffentlichte unerlaubt Fotografien von dem Kind auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren; dabei wurde auch der Tod des Kindes mitgeteilt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fristlos aus wichtigem Grund sowie vorsorglich fristgemäß.

 

Die Rechtsberatung durch Mitarbeiter einer Rechtschutzversicherung ersetzt nicht die Beauftragung eines selbst gewählten Anwaltes. Es ist Rechtsschutzversicherungen verwehrt zu entscheiden, wann welcher Rechtsanwalt beauftragt werden darf, entschied der EuGH am 7. November 2013.

 

Ist die Klausel im Arbeitsvertrag, die die Rückzahlung von Weiterbildungskosten regeln soll, nicht hinreichend klar und verständlich, hat der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz der Weiterbildungskosten. Die Regelung muss erkennen lassen, welche finanziellen Belastungen – ggf. in welcher Größenordnung – auf den Arbeitnehmer zukommen.

 

Das Bundesarbeitsgericht gibt in einem aktuellen Urteil seine Rechtsprechung auf, dass Urlaubsansprüche, die aus Tarifverträgen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus bestehen, für den Fall erlöschen, dass der Arbeitnehmer krank aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Wenn bereits die Gestaltung des „Werkvertrags“ erkennen lässt, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wird, besteht zwischen den Parteien nach dem wahren Geschäftsinhalt ein Arbeitsverhältnis, so urteilte das Bundesarbeitsgericht am 25. September 2013.

 

Der Bundesgerichtshof hat am 13.09.2013 entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung nicht dazu führt, dass ein Erwerber für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet. Der Gesetzgeber wollte zwar der Wohnungseigentümergemeinschaft einen erleichterten Zugriff auf den Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung gewähren; er wollte aber keine unbekannte private Last für den Erwerber einführen.

Der Arbeitgeber beabsichtigte, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen.

Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers ua. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt.

 

In der Entscheidung vom 24. Juli 2013 (Az. 3 Sa 1749/12) werteten die Hammer Richter einen Fremdpersonaleinsatz bei der Bertelsmann-Tochter Arvato-Systems als Scheinwerkvertrag.

Das Arbeitsgericht Eberswalde hat auffallend niedrige Löhne eines uckermärkischen Pizza-Lieferservice als sittenwidrig bezeichnet. Die Kammer gab am Dienstag einer Klage des Jobcenters Uckermark gegen den Arbeitgeber statt, wie das Gericht mitteilte. Er muss demnach an das Jobcenter rund 11 000 Euro Aufstockungsleistungen für überwiegend geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zurückzahlen. 

Die Wahl eines Betriebsrats ist anfechtbar, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte.