Im April 2012 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und der Reinigungsfirma besteht, sondern zwischen ihm und der Beklagten, weil die Reinigungsfirma Arbeitnehmerüberlassung betreibe, ohne die dafür vorgeschriebene Erlaubnis zu haben.
Mit Urteil vom 05.12.2012 hat das Arbeitsgericht Bielefeld der Klage stattgegeben und festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 05.08.2008 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg blieb.
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitsvertrag ist der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben kann. Hier hat das LAG Hamm festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers einerseits vom Rahmenvertrag nicht umfasst war und andererseits er hinreichende Indizien vorgetragen hat, dass er in die betriebliche Organisation bei der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag. Deswegen ist von unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung auszugehen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und lediglich eine Einzelfallentscheidung darstellt.
(LAG Hamm 3 Sa 1749/12)
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