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Zu undurchsichtig: Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten

 

Ist die Klausel im Arbeitsvertrag, die die Rückzahlung von Weiterbildungskosten regeln soll, nicht hinreichend klar und verständlich, hat der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz der Weiterbildungskosten. Die Regelung muss erkennen lassen, welche finanziellen Belastungen – ggf. in welcher Größenordnung – auf den Arbeitnehmer zukommen.

Arbeitgeber versuchen oft einen Kostenersatz für die Weiterbildung für den Fall zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis durch den weiterqualifizierten Arbeitnehmer vorzeitig beendet wird. Hintergrund ist, dass die Investition in die Weiterbildung des Arbeitnehmers dann dem Unternehmen nicht mehr zugutekommt.

Im Fall, welcher durch das Bundesarbeitsgericht am 06.08.2013 entschieden wurde, wurde lediglich von „gesamten Aufwendungen“ gesprochen, die der Arbeitnehmer zeitlich gestaffelt in jeweils sinkenden Prozentsätzen zurückgewähren sollte.

Die intransparente Rückzahlungsklausel entfällt in diesem Fall ersatzlos und ist auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten. Grund für den Wegfall der Klausel war, dass sie dem Arbeitgeber vermeidbare Spielräume bei der Bestimmung der zu erstattenden Kosten eröffnet.

Es fehlt an der Angabe, welche konkreten Kosten damit gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können. Der Klausel ist nicht zu entnehmen, mit welchen Lehrgangsgebühren zu rechnen ist, ob der Arbeitnehmer neben den Lehrgangsgebühren Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu erstatten hat, wie diese ggf. zu berechnen sind, für welchen konkreten Zeitraum Lohnfortzahlungskosten anfallen, ob die Rückzahlungsverpflichtung auf die Netto- oder die Bruttosumme gerichtet ist und ob auch die Beiträge zur Zusatzversorgung zu erstatten sind.

Quelle: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 6. August 2013 – 9 AZR 442/12 | Bildquelle: Thomas Scholz/pixelio.de

 

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