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Impressumspflicht auf Xing

Nach einem Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 06.02.2014 (Az 5 O 107/14) besteht im sozialen Netzwerk Xing eine Impressumspflicht für deren Mitglieder unter Xing.com.

In dem erst vor Kurzem bekannt gewordenen Beschluss hat das Gericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Es ging darum, dass ein Rechtsanwalt von einem Kollegen wegen des fehlenden Impressums abgemahnt worden war. Dem Betroffenen wurde untersagt, sein Profil weiterhin ohne die nach §5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben zu nutzen – bei Zuwiderhandlung drohen ein Ordnungsgeld von satten 250.000 Euro oder ersatzweise bis zu sechs Monaten Ordnungshaft.

Hier besteht Abmahngefahr für Gewerbetreibende und Freiberufler, deshalb sollten Nutzer eines solchen Profils bei Xing zügig reagieren und ein Impressum einbinden. Zwar ist unter Experten umstritten, ob bei Xing-Profilen tatsächlich von einer "Geschäftstätigkeit" im Sinne des UWG gesprochen werden kann. Dennoch wird bereits eine neue Abmahnwelle befürchtet, die vor allem Gewerbetreibende und Freiberufler treffen dürfe. Es wird deshalb empfohlen, vorsorglich ein Impressum in das eigene Xing-Profil einzubinden. Die entsprechende Möglichkeit besteht: Persönliches Profil aufrufen und ganz unten rechts den – recht klein gehaltenen – Link "Impressum bearbeiten" auswählen.

Bildquelle: Konstantin Gastmann / pixelio.de

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