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Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer Bewerbung

Anfang Mai 2012 erhielt die Klägerin eine Absage, auf dem zurückgesandten Lebenslauf war der Angabe zum Familienstand hinzugefügt „7 Jahre alt!“, dies und die von der Klägerin stammende Angabe „ein Kind“ war unterstrichen.

 Die Beklagte betreibt einen lokalen Radiosender und suchte im Frühjahr 2012 für eine Vollzeitstelle eine Buchhaltungskraft mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle im April 2012, im beigefügten Lebenslauf wies sie auf ihre Ausbildungen als Verwaltungsfachfrau und zur Bürokauffrau hin. Außerdem gab sie dort an „Familienstand: verheiratet, ein Kind“.

Das Landesarbeitsgericht hatte die Beklagte verurteilt, wegen mittelbarer Benachteiligung der Klägerin eine Entschädigung iHv. 3.000,00 € zu zahlen. Es hatte eine mittelbare Benachteiligung der Bewerberin als Frau darin gesehen, dass eine Statistik (Mikrozensus) einen zu geringen Anteil von Ehefrauen mit Kind an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten im Unternehmen der Beklagten attestiert hatte.

Das Bundesarbeitsgericht war jedoch der Ansicht, dass vielmehr eine unmittelbare Benachteiligung der Bewerberin als Frau in den Vermerken in ihrem Lebenslauf durch die Beklagten vorliegen könnte, dies ist nun erneut durch das Landesarbeitsgericht durch Auslegung zu untersuchen. Die herangezogene Statistik lasse jedoch  keine Aussagen für den Fall der Klägerin zu.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 -

Quelle: PM des BAG | Bildquelle : Rudolf Ortner | pixelio.de

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