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"Luft ablassen" auf Facebook ist mitunter keine Beleidigung

Ein ehemaliger Arbeitgeber hat nicht das Recht, einen Mitarbeiter zu maßregeln, der nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf facebook "Luft ablässt"

und postet, das der Ex-Chef eine "Pfeife" und das Unternehmen ein "Drecksladen" sei. Da dies über die "Freunde"-Seite geschah, also öffentlich nicht eingesehen werden konnte, hielt das Arbeitsgericht Bochum die "Formalbeleidigung" als von der Meinungsfreiheit gedeckt.

(Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 1203/11)

Quelle: Rheinische Post, 15.06.2013


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