Bereits im Jahre 2009 in der sogenannten Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verliert, wenn er diesen Urlaub aus Krankheitsgründen nicht antreten konnte. Der nicht genommene Urlaub sei vielmehr finanziell abzugelten. Nationale Gesetze, die diesem Grundsatz widersprechen, verstießen gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie.
Diese Rechtsprechung betraf allerdings lediglich den Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub. Bislang hatte das Bundesarbeitsgericht bei tarifvertraglichem Mehrurlaub jedoch weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Mehrurlaub nur dann in Geld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werde, wenn der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch erfüllt werden könne.
Nun kann demnach tarifvertraglich garantierter Mehrurlaub nur noch in dem Fall erlöschen, dass die Tarifvertragsparteien die Zahlung von Urlaubsabgeltung von der Arbeitsfähigkeit oder der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich abhängig machen wollten.
Quelle: Pressestelle des BAG, hier: Urteil 9 AZR 914/11 vom 16.07.2013 | Bildquelle: wobigrafie / pixelio.de