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Die Tätigkeiten eines Anwalts im Baurecht sind vielfältig und umfassend.
Um Ihnen jedoch bereits hier die Möglichkeit zu geben, einen kleinen Einblick in diesen Bereich der juristischen Sachbearbeitung zu erlangen, haben wir nachfolgende Beispiele zusammengetragen.
Sobald es um Geld geht, sind alle Projekte gleich. Dies betrifft den Tief- bzw. Hochbau genauso wie ein Klein- oder Großprojekt. Sowohl der kaufmännische als auch der technische Bereich sind betroffen, wenn der Auftragnehmer Mehrforderungen hat.


Die technischen Umstände sind darzustellen; dabei sind diese Ausführungen so vielfältig wie die gestellte Bauaufgabe.
Was die Leistungsänderung und die Behinderung bzw. die zusätzliche Leistung kostet, muss mittels kaufmännischer Überlegungen ausgerechnet werden.
Der bei den Berechnungen herauskommende Mehraufwand in Form eines zusätzlichen €-Betrages und die Verlängerung der Leistungszeit, muss im Zusatzangebot berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß wird dem Auftraggeber der Betrag des Zusatzangebotes zu hoch sein.
Nunmehr beginnt die Diskussion, ob die Leistung nicht ohnehin schon vom vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.
Der Bauherr will das Zusatzangebot nicht beauftragen bzw. widerspricht der Ausführung nicht ausdrücklich und schweigt.
Bei der Abrechnung kürzt er dem Auftraggeber die Rechnung und es kommt zum Streit zwischen den Beteiligten.
Nunmehr wird die Betrachtungsweise um die juristische Dimension erweitert und der Rechtsanwalt erhält den Auftrag, den Sachverhalt rechtlich zu prüfen.
Hier kommt es immer wieder zu Verständnisproblemen der beteiligten Fachkreise Technik / Betriebswirtschaft / Recht.
Für die rechtliche Überprüfung z.B. einer Mehrkostenforderung muss der Anwalt den Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung unterziehen. Hierzu wird er für den Sachverhalt bestimmte Annahmen treffen, um diese juristisch zu würdigen. Auch ein Gerichtsverfahren folgt diesem Prinzip: Bei einem Beweisverfahren werden Beweise erhoben und vom Gericht gewürdigt. Die hierbei herausgefilterten „Feststellungen“ werden in der rechtlichen Begründung beurteilt. Am Ende steht das Urteil.
Gerade die Sachverhaltsermittlung ist jedoch oft die schwierigste Aufgabe jeder rechtlichen Beurteilung. Dies möchten wir Ihnen an einem Beispiel verdeutlichen:
Die Techniker und Kaufleute der Baufirma ziehen den Anwalt bei und schildern ihm die Sachlage. Es ist zu Behinderungen und Erschwernissen gekommen. Mehrere Bereiche mussten unter anderen zeitlichen Rahmenbedingungen gebaut werden als kalkuliert. Mehrkosten sind entstanden – hohe Mehrkosten. Der Auftraggeber verweigert – obwohl er die Leistungsänderungen angeordnet hat – die Zahlung.
Der Anwalt muss nun das so genannte „Bau-Soll“ ermitteln. Das ist nichts anderes als das, was der Auftragnehmer dem Auftraggeber vertraglich schuldet. Hier beginnen die ersten Probleme – oft bestehen schon Meinungsunterschiede innerhalb der Baufirma, was der Schuldinhalt ist. Das Bau-Soll ist von Bedeutung, weil nur durch Vergleich des Bau-Solls mit dem Bau-Ist ermittelt werden kann, was jetzt anders oder unter anderen Bedingungen gebaut wurde als ausgeschrieben und beauftragt.
In der Folge ermittelt man die Ursache für das Delta zwischen Bau-Soll und Bau-Ist.
Ist es die behauptete Leistungsänderung oder gibt es doch eine andere Ursache? Der Anwalt muss das erfragen.
Oft empfinden Techniker und Kaufleute diese „Nachfragerei“ als Zeitverschwendung.
Die Sachverhaltsermittlung ergibt also, dass keine Leistungsänderung vorliegt, sondern eine Behinderung.
Diese wurde jedoch – wie sich weiter herausstellt – nicht vertragskonform beim Auftraggeber angemeldet.
Ein weiteres Risiko in einem Bauprozess.
Der Anwalt schlägt eine Lösung über das Irrtumsrecht vor:
Hätte der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss gewusst, dass er mit dem kalkulierten System nicht weiterkommt, hätte er ein anderes System gewählt und kalkuliert.
Er befand sich in einem Irrtum. Der wurde vom Auftraggeber veranlasst, weil die Bodenangaben von ihm stammten.
Der Vertrag könnte in diesem Fall in puncto „Preis für Spundwandherstellung“ wegen Irrtums angepasst werden – mit fast demselben Ergebnis wie die Berechnung über die Leistungsänderung.

Die Irrtumsanfechtung muss jedoch innerhalb drei Jahren ab Vertragsabschluss – nötigenfalls gerichtlich – durchgesetzt werden. Es ist also in zeitlicher Hinsicht Vorsicht geboten.

Bei der entsprechenden Erarbeitung des Sachverhaltes benötigt der Anwalt die Hilfe des Mandanten.
Gerade weil der Techniker technisch funktions- und lösungsorientiert denkt und der Kaufmann anhand der Angaben des Technikers eine Kostenkalkulation vornimmt, sind die einzelnen Sichtweisen auf einen bestimmten Bereich gemünzt und erfassen daher nicht das für den Mandanten wichtige Problem. Dementsprechend wird der Jurist folgende Fragen stellen:

  • Zu welcher Leistung ist der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet?
  • Bis wann
  • Unter welchen vertraglich vorgegebenen Umständen?
  • Mit welchen Produktionsmitteln?
  • Zu welchen Anordnungen ist der Auftraggeber berechtigt?
  • Welche Behinderungen waren einzukalkulieren? Waren diese kalkulierbar ? usw.

Schließlich hat der Anwalt einzig und allein Interesse daran, was sich tatsächlich ereignet hat und unter welche vertraglichen und gesetzlichen Kategorien sich das Geschehene zugunsten des Mandanten einordnen lässt. Der Sachverhalt ist entscheidend. Und dafür braucht der Anwalt die Antworten aller Beteiligten.

Gelesen 4534 mal Letzte Änderung am Montag, 27 Mai 2013 11:23
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